Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen der markSTAHL GmbH

I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
(1) Die nachfolgend geregelten Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen (AGB) gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung für alle zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Verträge sowie für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden betreffend unsere Lieferungen und Leistungen und zwar auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt und zwar auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprechen, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(2) Diese AGB finden nur auf Verträge mit Unternehmern Anwendung.

II. Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind, sofern nicht anders vereinbart, stets unverbindlich und freibleibend. Die Waren/Leistungen betreffende Abbildungen, Prospekte, Verzeichnisse etc. und die dort aufgeführten Daten über Farbe, Abmessung, Gewicht und technischen Daten etc. sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Änderungen der von uns angebotenen Leistungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2) Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir durch schriftliche Bestätigung des Auftrages annehmen. Der Kunde hat uns gegenüber nach Erhalt der Bestellbestätigung die Richtigkeit und Vollständigkeit der beauftragten Leistungen zu bestätigen. Mit der Bestellung erklärt der Kunde uns gegenüber verbindlich, unsere Leistung beauftragen zu wollen und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuerkennen.
(3) Eine Bestellung des Kunden muss mit einer detaillierten Beschreibung der Ware in jeder Hinsicht einschließlich sämtlicher Abnahmekriterien versehen sein. Diese Beschreibung ist als schriftliches Dokument vorzulegen. Nähere Ausführungen unter Punkt X. Pflichten des Auftraggebers/Kunden.

III. Angebots- und Vertragsunterlagen, Urheber- und Schutzrechte
(1) An allen von uns erstellten Angebots- und Vertragsunterlagen wie beispielsweise Skizzen, Zeichnungen, Mustern, Motiven, Proben und sonstige Ausführungsunterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben. Eine Nutzung dieser Unterlagen ist dem Kunden ausschließlich im Rahmen der Vertragsdurchführung bzw. -abwicklung gestattet, es sei denn, es wurde im Einzelfall eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen.
(2) Stellt uns der Kunde Zeichnungen o.ä. zum Zwecke unserer Leistungserbringung zur Verfügung oder nimmt der Kunde anderweitig Einfluss auf das von uns herzustellende bzw. zu bearbeitende Produkt, versichert der Kunde uns gegenüber, dass diese frei von Rechten Dritter sind und keine Marken-, Urheber-, Persönlichkeits-, Namens- oder sonstige Schutzrechte sowie sonstige Rechte Dritter verletzten. Etwaige Verletzungen der in Satz 1 genannten Rechte Dritter gehen zu Lasten des Kunden.
(3) Der Kunde stellt uns von allen Forderungen und Ansprüchen frei, die wegen der Verletzung von derartigen in Abs. (2) genannten Rechten Dritter geltend gemacht werden. Der Kunde haftet für alle uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und sonstigen Schäden. Wir sind zudem berechtigt, die Leistungserbringung sofort einzustellen, sobald ein Dritter eine Verletzung seiner Rechte anzeigt. Hierüber werden wir den Kunden unverzüglich unterrichten. Sollte der Kunde seine Berechtigung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung der Anzeige nachweisen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

IV. Preise, Zahlungsmodalitäten, Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Sofern in der Auftragsbestätigung bzw. in den einzelnen Verträgen nichts anderes festgelegt wurde, verstehen sich die Preise in Euro zuzüglich der in Deutschland jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Verpackung und Versand. Die Umsatzsteuer wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig und bezieht sich nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht. Zudem setzt die Berechtigung zum Skontoabzug den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden zum Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnend die Skontofrist ab Rechnungsdatum.
(2) Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, welche für uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar waren und deshalb im vereinbarten Preis nicht enthalten sind oder entstehen diese neu, sind wir in entsprechendem Umfang zu einer Preisanpassung berechtigt. Gleiches gilt, wenn aufgrund gesetzlicher Änderungen oder Neuerungen oder öffentlich-rechtlicher Auflagen zusätzliche, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbare Kosten entstehen.
(3) Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren sowie Währungsparitäten berechtigen uns gleichfalls zu einer zumutbaren Preisanpassung.
(4) Sofern vertraglich nicht Abweichendes vereinbart wurde, sind die Zahlungen wie folgt zu leisten:
– ein Drittel des vereinbarten Preises bei Vertragsschluss;
– ein Drittel bei Lieferbereitschaft bzw. Fertigstellungsanzeige;
– ein Drittel nach Lieferung oder Abnahme.
Der Preis ist binnen 10 Tagen nach Eingang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig, sofern vertraglich keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
(5) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
(6) Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Anspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(7) Die Firma ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.

V. Verpackung, Lieferung, Liefer- und Annahmeverzug, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Die Lieferung erfolgt, sofern nichts Abweichendes vertraglich vereinbart wurde, ab unserem Werk, Wilhermsdorfer Straße 27, 09387 Jahnsdorf.
Grundsätzlich wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für die Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen
wir auf Kosten des Kunden. Gleiches gilt für die Gestellung von Emballagen, wie Gitterboxen, Europaletten, Behälter usw..
Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Werden Emballagen nicht vollständig an uns zurückgegeben, so berechnen wir Fehlmengen nach jeweils gültiger Preisliste. Kosten des Kunden für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung übernehmen wir nicht.
(2) Bei Lieferterminen oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, handelt es sich ausschließlich um unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, mit Versendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Daten, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Erfüllung der sonstigen, dem Kunden obliegenden Verpflichtungen.
(3) Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um ein Fixgeschäft i. S. v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Kunde infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. Ebenso haften wir dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht.
(4) Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
(5) Eine weiter gehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden, die diesem neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.
(6) Wir sind zu für den Kunden zumutbaren Teillieferungen und -leistungen und deren separater Fakturierung jederzeit berechtigt.
(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Kunden über.
(8) Wird der Versand oder die Abholung auf Wunsch oder aufgrund Verschuldens des Kunden verzögert, lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
(9) Für erbrachte Werkleistungen erfolgt eine Abnahme nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Ist die Abnahme vereinbart, melden wir dem Kunden schriftlich die Abnahmebereitschaft. Die Abnahme ist sodann innerhalb einer Frist von 3 Tagen in unserem Lieferwerk bzw. in unserem Lager durchzuführen. Sie darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit des Werkes nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen. Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von 14 Tagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, sobald der Kunde
das Werk in Benutzung genommen hat. Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde. Die Gefahr geht mit Abnahme bzw. mit Ablauf der durch uns gesetzten Frist zur Abnahme nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.

VI. Untersuchungs- und Rügepflichten, Gewährleistung
(1) Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Bei berechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder die Ware neu zu liefern bzw. das Werk neu herzustellen (Nachlieferung). Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
(3) Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, sofern nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den unter Ziffer VII. genannten Bedingungen bleibt davon unberührt.
(5) Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang. Im Fall eines arglistig verschwiegenen Mangels gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
(6) Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Kunden bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen aufgrund der Deklassierung üblicherweise zu rechnen ist, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist die Gewährleistung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.

VII. Haftung
(1) Wir haften unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(2) Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
(3) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Ziffer V. Abs. (3) bis (5). Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren 1 Jahr ab Übergabe/ab Lieferung der Ware. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben, gelten für die Schadensersatzansprüche des Kunden die gesetzlichen Verjährungsfristen.

VIII. Güte, Maße und Gewichte
(1) Güte und Maße bestimmen sich nach den EN ISO DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine EN ISO DIN-Normen oder Werkstoffblätter existieren, ist der Handelsbrauch maßgeblich. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werksprüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güte, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Garantie, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichnen wie z.B. CE- und GS-Zeichen.
(2) Für Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte oder Wägung nach EN ISO DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei NE-Metallen, Aluminium und technischen Kunststoffen gelten bei Lieferung von geschlossenen Paletten und Paketen die vom Lieferwerk ermittelten Gewichte. Bei einzelnen Tafeln, Profilen und Stangen werden die Gewichte bestmöglich nach unserer Wahl entweder durch Verwiegen oder durch theoretische Errechnung nach EN ISO DIN ermittelt.

IX. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwerten, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Widerruf dieser Einzugsermächtigung ist zulässig, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzuges im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.
(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird in jedem Falle für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive USt.) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive USt.) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und wir uns einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(5) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt, wobei uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt.

X. Pflichten des Auftraggebers/Kunden
(1) Eine Bestellung oder ein Auftrag des Kunden muss mit einer detaillierten Beschreibung der Leistung in jeder Hinsicht (z. B. hinsichtlich der Materialbeschaffenheit und -anforderung, Qualitätsanforderung incl. Toleranzen, Mengenvolumen, Termin- und Lieferausgestaltung) versehen sein. Für die Datenübertragung hat der Kunde geeignete Medien zu wählen und bei Datenübertragungen einen hinreichenden Sicherheitsstandard einschließlich des Einsatzes der jeweils dem neuesten Stand entsprechenden Schutzprogramme für Computerviren zu gewährleisten.
(2) Für eine hinreichende Datensicherung sowie die Lese- und Verarbeitungsfähigkeit der Daten hat der Kunde Sorge zu tragen.

XI. Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Unsere Angebotsunterlagen unterliegen der Geheimhaltung (vgl. Ziffer III. Abs. 1).

Stand der AGB der markSTAHL GmbH: November 2021